Satzung

„Der Hundeverein Welle e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „ Der Hundeverein Welle“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Welle.
Der Tätigkeitsbereich des Vereines ist Europa.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Tierschutzes und das Verständnis zwischen Hund und Mensch. Als weiteres die Beratung der Hundebesitzer/Innen und sonstigen interessierten Personen über die artgerechte und gesunde Hundehaltung und Hundezucht.
1 Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens,
im Besonderen die artgerechte Haltung und der verantwortungsvolle Umgang mit Hunden auch in der Öffentlichkeit.
2 Informationen über Folgen des kommerziellen Hundehandels.
3 Ausstellungs- und Informationsveranstaltungen über Hunde,
die Gesundheit der Hunden und Haltung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung des § 2 der Satzung „Zweck des Vereines“ ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsch/Bulgarische Straßenhunde Nothilfe.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a)mit dem Tod des Mitglieds;
b)durch freiwilligen Austritt;
c)durch Streichung von der Mitgliederliste;
d)durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zugeben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben und sind diese Beiträge eine Bringschuld. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Neue Mitglieder, die im laufe eines Kalenderjahres von anderen Vereinen in den DHV e.V. wechseln,
und im bisherigen Verein ihren Jahresbeitrag entrichtet haben, sind von einer Beitragszahlung im laufenden Kalenderjahr befreit.
Gründungsmitglieder entrichten keine Beitragsgebühren.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a.Rechte des Mitgliedes: Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Weiter hat jedes Mitglied Anspruch auf die Leistungen des Vereines, wie diese in § 2 der Satzung angeführt sind.
b.Pflichten des Mitgliedes: Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und sonstige Vereinsbeschlüsse einzuhalten und den Zweck der Satzung zu fördern. Die Jahresbeiträge sind eine Bringschuld und sind bis spätestens 31. März des jeweiligen Jahres an den Verein zu bezahlen. Erfolgt keine Zahlung, so ruhen bis zur Zahlung alle Rechte des Mitgliedes, ohne das dadurch die Zahlungspflicht erlischt.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a)der Vorstand
b)die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden
2.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein und werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes in ihrer Funktion.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, hat der andere Vorstand das Recht, einen Er­satzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands
1.Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 10 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.

§ 12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Eine Wahl per Brief ist zulässig, wenn das Mitglied am Tage der Wahl nicht erscheinen kann.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
2.Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und sonstiger Vereinszahlungen;
3.Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
4.Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5.Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederver­sammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens alle vier Jahre, bei Bedarf jedoch auch öfters, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden 2.Vorsitzenden geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies bestätigt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Vereinsmitglieder direkt oder ihre Stimme per Briefwahl abgegeben hat.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 27.12.2010 in 21261Welle
von den auf Seite fünf angeführten und unterzeichneten sieben Gründungsmitgliedern errichtet.